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Was bedeutet das neue Infektionsschutzgesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
17.03.2022, elhü
Foto: Unsplash
Die Verpflichtung der Arbeitgeber, ihre Beschägtigten, wenn möglich, im Homeoffice arbeiten zu lassen, entfällt zum 19. März 2022.
Aktuell gibt es keinen gesetzlichen, einklagbaren Anspruch auf Homeoffice. Ein Anspruch kann sich allerdings aus einer individuellen Vereinbarung, Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.
Generell gilt:
Beschäftigte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten oder die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber zu dulden.
Anders sieht es allerdings aus, wenn Arbeitgeber oder Beschäftigte bereits eine Vereinbarung zum Homeoffice getroffen haben. Hierin kann einerseits ein Anspruch von Beschäftigten auf Arbeiten im Homeoffice begründet sein. Andererseits kann eine solche Vereinbarung auch die Grundlage für ein einseitiges Anweisen von Homeoffice durch den Arbeitgeber darstellen. Sinnvoll kann es sein, die Wochentage, an denen von zuhause aus gearbeitet wird, konkret zu vereinbaren, um Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber vorzubeugen. Denn Beschäftigte können nicht einseitig bestimmen, wann sie im Homeoffice arbeiten. Sollte es hier zu Problemen hinsichtlich der Reichweite der Vereinbarung kommen, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen. Die Arbeitnehmerkammer Bremen berät Sie gern.
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