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Ansprüche und Bedingungen
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld- oder Urlaubsgeld - auch Sonderzahlung genannt - ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Zahlt der Arbeitgeber eine zusätzliche Vergütung dreimal ohne Vorbehalt, so entsteht ein Anspruch aus "betrieblicher Übung". Daraus erwächst dann ein vertraglicher Anspruch.
Je nach anzuwendender Rechtsgrundlage können Bedingungen an die Zahlung geknüpft werden. Oftmals wird eine Stichtagsregelung vereinbart, wonach Sie nur dann einen Anspruch auf Zahlung haben, wenn Sie sich am Stichtag im ungekündigten Arbeitsverhältnis befunden haben. Ob dies zulässig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Zunächst einmal muss danach unterschieden werden, welchen Zweck die Zahlung beabsichtigt. Liegt ein „echtes“ 13. Gehalt mit Entgeltcharakter oder eine Gratifikation, die ausschließlich die Betriebstreue honorieren möchte, vor? Dies kann nur durch Auslegung der jeweiligen vertraglichen Regelung festgestellt werden.
In den meisten Fällen handelt es sich bei der Sonderzuwendung um eine Zahlung mit einem sogenannten Mischcharakter, mit der sowohl die Arbeitsleistung als auch die Betriebstreue belohnt werden soll.
Für Sonderzuwendungen, die zumindest teilweise auch die Arbeitsleistung honorieren, dürfen weder ein Rückzahlungsvorbehalt noch sonstige Kürzungsregelungen vereinbart werden. Die Sonderzahlung macht einen Teil des Jahreseinkommens aus. Sie ist daher auch anteilig zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder erst im Laufe des Jahres seine Arbeit antritt.
Pro Monat, in dem das Arbeitsverhältnis in dem entsprechenden Jahr nicht besteht, wird die Zuwendung um ein Zwölftel gekürzt. Da es sich um eine Zahlung für geleistete Arbeit in der Vergangenheit handelt, scheidet auch eine Rückforderung aus.
Sonderzahlungen hingegen, die ausschließlich die Betriebstreue belohnen, werden oft fälschlicherweise als 13. Gehalt bezeichnet. Diese können jedoch an Stichtage oder Rückzahlungsvorbehalte geknüpft werden. Denn hier tritt die Bindung an den Betrieb stärker in den Vordergrund.
Um festzustellen, welchen Zweck die jeweilige Sonderzahlung verfolgt, ist eine gesonderte Prüfung im Einzelfall notwendig!
Grundsätzlich sind Sie zur Rückzahlung einer Gratifikation, die ausschließlich für die Betriebstreue gezahlt wird, nur verpflichtet, wenn dies zuvor ausdrücklich vertraglich, tarifvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart war. Bei einer Rückzahlungsklausel dürfen Gratifikationen bis ca. 500 Euro nicht zurückgefordert werden. Beträgt eine Sonderzahlung weniger als einen vollen Monatslohn, können Arbeitnehmer verpflichtet werden, nicht vor dem 31.März des Folgejahres auszuscheiden. Wenn die Gratifikation dagegen ein volles Monatsgehalt oder mehr beträgt, kann der Arbeitgeber Beschäftigte auch darüber hinaus (bis maximal zum 30.06.des Folgejahres) an das Unternehmen binden.
Wenn Sie als Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet sind, müssen Sie grundsätzlich den Nettobetrag zahlen. Hinsichtlich der überzahlten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung kann der Arbeitgeber nur die Abtretung des Erstattungsanspruchs gegen den Sozialversicherungsträger verlangen.
Eine Kürzungsmöglichkeit muss grundsätzlich vereinbart oder im jeweiligen Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sein. Das Entgeltfortzahlungsgesetz erlaubt es, Sonderzahlungen für jeden krankheitsbedingten Fehltag maximal um ein Viertel des täglichen Arbeitsentgelts zu mindern. Diese Möglichkeit scheidet aber aus, wenn es sich um ein wirkliches 13. Monatseinkommen oder um aufgespartes Arbeitsentgelt handelt.
Sonderzahlungen stehen Ihnen auch dann zu, wenn Sie im Mutterschutz sind. Denn obwohl Sie als Arbeitnehmerin für die Zeit des Mutterschutzes keine Arbeitsleistung erbringen, kann der Arbeitgeber das 13. Gehalt oder eine sonstige Einmalzahlung weder kürzen noch verweigern.
Hier kommt es wieder auf den Charakter der zusätzlichen Vergütung an. Handelt es sich um eine Vergütung für geleistete Arbeit (wie beim „echten“ 13. Gehalt), entfällt der Anspruch für die Zeit der Elternzeit. Anders verhält es sich, wenn lediglich auf die Betriebstreue abgestellt wird.
Ja, wenn beispielsweise im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag vereinbart ist, dass die Einmalzahlung ausdrücklich als Anwesenheitsprämie gewollt ist.
Auch geringfügig Beschäftigte haben unter Umständen Anspruch auf Sonderzuwendungen, da der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt und sie nicht schlechter gestellt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte. Achtung: Beträgt das Einkommen im Jahresdurchschnitt zusammen mit der Sonderzuwendung regelmäßig mehr als 450 Euro monatlich, handelt es sich bereits vom Beschäftigungsbeginn an um keinen Minijob. Es besteht von Anfang an Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.
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